SchlHOLG - Beschluss vom 27.02.2015
10 WF 34/15
Normen:
FamFG § 35; FamFG § 220;
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 340/14

Anforderungen an die Bestimmtheit einer gerichtlichen Anordnung zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht im Versorgungsausgleichsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 27.02.2015 - Aktenzeichen 10 WF 34/15

DRsp Nr. 2015/8212

Anforderungen an die Bestimmtheit einer gerichtlichen Anordnung zur Durchsetzung der Mitwirkungspflicht im Versorgungsausgleichsverfahren

Die Auflage, vom Versorgungsträger bereits mitgeteilte Fehlzeiten aufzuklären, stellt keine hinreichend bestimmte gerichtliche Verfügung im Sinne des § 35 FamFG dar (Anschluss OLG Hamm FamRZ 2014, 1658). Orientierungssätze: Anforderungen an die Bestimmtheit einer gerichtlichen Verfügung

Dem Verpflichteten ist in einer gerichtlichen Anordnung ein bestimmtes, ohne Weiteres verständliches Verhalten aufzugeben. Bei der Klärung des Rentenkontos im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens ist in der gerichtlichen Anordnung nach § 230 Abs. 3 FamFG im Einzelnen aufzuführen, welche Angaben zu welchen Fehlzeiten zu erteilen und welche Belege vorzulegen sind. Eine Auflage, Fehlzeiten aufzuklären und sodann die entsprechenden Zeiträume auszuführen, genügt dem regelmäßig nicht. Dem Verpflichtete ist vielmehr aufzugeben, im Einzelnen darzulegen, welche Erwerbstätigkeit er bei welchem Arbeitgeber ausgeübt hat, wann innerhalb der Zeiträume Leistungen in der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezogen und welche Ausbildungszeiten zurückgelegt worden sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 10. Februar 2015 aufgehoben.