OLG Köln - Beschluss vom 09.07.2014
2 Wx 188/14
Normen:
BGB § 2065;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 265
MDR 2014, 1269
NJW 2014, 6
NJW-RR 2015, 7
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 05.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 50 VI 97/13

Anforderungen an die Bestimmtheit einer letztwilligen Verfügung

OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2014 - Aktenzeichen 2 Wx 188/14

DRsp Nr. 2014/17970

Anforderungen an die Bestimmtheit einer letztwilligen Verfügung

Die testamentarische Anordnung "wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich "Alles"", ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine wirksame Bestimmung eines Erben durch den Erblasser.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 08.05.2014 gegen den am 07.04.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts - Siegburg vom 05.04.2014, 50 VI 97/13, wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2065;

Gründe

I.

Am 25.02.2013 ist Frau J.R. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verwitwet. Ihr Ehemann X.R. ist am 26.11.1984 vorverstorben. Ihr einiges Kind, Herr E.R., ist am 09.03.1997 verstorben; er hinterlässt eine Tochter, Frau O.R.. Die Beteiligte zu 1) ist eine Nichte der Erblasserin, der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 3) ist ein ehemaliger Nachbar der Erblasserin.