OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.09.2017
5 WF 63/16
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 89;
Fundstellen:
FamRB 2018, 143
FuR 2018, 264
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 536 F 267/15

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Umgangsregelung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.09.2017 - Aktenzeichen 5 WF 63/16

DRsp Nr. 2017/17000

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Umgangsregelung

Eine gerichtliche Umgangsregelung, mit der Umgang positiv geregelt wird, umfasst nicht das Verbot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten. Vielmehr ist es ausdrücklich in die entsprechende Umgangsregelung aufzunehmen, wenn dem Umgangsberechtigten die Kontaktaufnahme bzw. Näherung außerhalb der geregelten Zeiten untersagt werden soll.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 29.01.2016 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Antragsgegner wegen Verstößen gegen die Umgangsvereinbarung vom 05.02.2015 am 20.08.2015, 05.09.2015, 19.10.2015 und 23.10.2015 wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Auslagen sind zwischen den Beteiligten nicht zu erstatten.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 89;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Eltern des am ...2011 geborenen A. A hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter.