OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.08.2016
5 UF 167/16
Normen:
BGB § 1684; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FamRB 2016, 459
FamRZ 2016, 1787
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 25.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 471 F 17138/16

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Umgangsregelung in einer gerichtlichen Anordnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 5 UF 167/16

DRsp Nr. 2016/15227

Anforderungen an die Bestimmtheit einer Umgangsregelung in einer gerichtlichen Anordnung

1. Auch bei der gerichtlichen Anordnung von begleiteten Umgangskontakten nach § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB bedarf es einer hinreichend bestimmten Regelung von Tag, Uhrzeit, Dauer und Ort des Umgangs. Die Person des mitwirkungsbereiten Dritten darf weder dem Jugendamt überlassen werden noch einer späteren Bestimmung vorbehalten werden.2. Ein berufsmäßiger Umgangspfleger i.S.d. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kommt als mitwirkungsbereiter Dritter für die Umgangsbegleitung nicht in Betracht, da er einen Vergütungsanspruch hierfür gegenüber der Justizkasse im Regelfall nicht besitzt. Eine Finanzierung der Kosten einer Umgangsbegleitung kann nach gegenwärtiger Rechtslage ausschließlich über das Kinder- und Jugendhilfeverfahren (§ 18 Abs. 3 S. 3 BGB VIII) erfolgen.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Der Beteiligten zu 1. wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3;