Im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens haben die Parteien am 13.08.2002 u.a. einen Vergleich über das Recht des Antragstellers zum Umgang mit der gemeinsamen Tochter A abgeschlossen. Mit Beschluss vom 27.09.02 hat das Amtsgericht diese Vereinbarung familiengerichtlich genehmigt und hervorgehoben, dass es bei der vereinbarten Umgangsregelung während der Herbstferien 2002 bleibe. Gleichzeitig hat es bereits die Verhängung eines Ordnungsgeldes angedroht.
Mit erneutem Beschluss vom 01.11.02 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin bei Meidung eines Zwangsgeldes aufgegeben, sich an die vereinbarte Umgangsregelung zu halten.
Mit Schriftsatz vom 4.7.08 hat der Antragsteller ein neues Zwangsgeldverfahren eingeleitet und beantragt, gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld festzusetzen.
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