OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.06.2015
20 W 100/15
Normen:
BGB § 1911; GBO § 29;
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 26.02.2015

Anforderungen an die Bestimmung des Umfangs einer Abwesenheitspflegschaft und der Vertretungsbefugnis durch das GerichtPrüfung des Umfangs der Vertretungsmacht des Abwesenheitspflegers durch das Grundbuchamt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen 20 W 100/15

DRsp Nr. 2016/4247

Anforderungen an die Bestimmung des Umfangs einer Abwesenheitspflegschaft und der Vertretungsbefugnis durch das Gericht Prüfung des Umfangs der Vertretungsmacht des Abwesenheitspflegers durch das Grundbuchamt

Leitsatz: 1. Das Grundbuchamt hat den Umfang der Vertretungsmacht ebenso wie die Wirksamkeit einer Vollmacht selbstständig zu prüfen.2. Das Beschwerdegericht hat als Tatsacheninstanz im Grundbuchverfahren Entscheidungen von Gerichten und behördliche Willensakte mit Außenwirkung frei auszulegen und selbst festzustellen. Ausgehend davon, dass der Wirkungskreis und damit der im Umfang einer Pflegschaft und der Vertretungsbefugnis durch das Gericht bestimmt wird, müssen die Aufgaben eines Pflegers in der Bestellung genau gefasst werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 1911; GBO § 29;

Gründe

I.