OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.02.2018
11 UF 229/17
Normen:
BGB § 1578 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1081
FuR 2018, 544
MDR 2018, 744
NJW-RR 2018, 772
Vorinstanzen:
AG Leonberg, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 134/17

Anforderungen an die bestimmungsgemäße Verwendung von Altersvorsorgeunterhalt

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 11 UF 229/17

DRsp Nr. 2018/8547

Anforderungen an die bestimmungsgemäße Verwendung von Altersvorsorgeunterhalt

Die Grundsätze der Dispositionsbefugnis über die Anlage zusätzlicher Altersvorsorge gelten in gleicher Weise für die Anlage des Altersvorsorgeunterhalts.

Der Unterhaltsberechtigte ist nicht verpflichtet, Altersvorsorgeunterhalt zur Aufstockung seiner Rentenanwartschaft aus dem Versorgungsausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Vielmehr ist ihm die Art seiner Altersversorgung nicht zwingend vorgeschrieben. Daher kommt neben oder anstelle der Aufstockung der Rentenanwartschaft auch der Abschluss einer privaten Rentenversicherung in Betracht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leonberg vom 17.08.2017 - 1 F 134/17 - abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des vor dem Oberlandesgericht Stuttgart am 13.09.2016 - 8 UF 46/15 - geschlossenen Vergleichs der Beteiligten abgewiesen.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.472,00 €

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Antragstellers, der Antragsgegnerin weiterhin Altersvorsorgeunterhalt zu bezahlen.