OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.12.2015
3 UF 243/15
Normen:
BGB § 1594; BGB § 1599; BGB § 1600c; FamFG § 26; FamFG § 177;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 2033/15

Anforderungen an die Beweisaufnahme im Verfahren der VaterschaftsanfechtungRechtsschutzbedürfnis für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach Anerkennen der Vaterschaft durch einen Dritten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.12.2015 - Aktenzeichen 3 UF 243/15

DRsp Nr. 2016/12134

Anforderungen an die Beweisaufnahme im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung Rechtsschutzbedürfnis für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach Anerkennen der Vaterschaft durch einen Dritten

1. Hat ein Dritter noch vor Rechtskraft der Ehescheidung die Vaterschaft anerkannt (sog. qualifizierte Drittanerkennung), so besteht gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren, weil die insoweit abgegebene Vaterschaftsanerkennung erst mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Beschlusses wirksam wird und die Vaterschaftszuordnung zum früheren Ehemann der Kindesmutter zuvor nur durch eine rechtskräftige Vaterschaftsanfechtung beseitigt werden kann. 2. Einem Antrag der Kindesmutter im Vaterschaftsanfechtungsverfahren auf Feststellung der Vaterschaft eines Dritten fehlt es jedenfalls dann am Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie der Vaterschaftsanerkennung des Dritten vor dem Jugendamt zugestimmt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst vom 16.07.2015 aufgehoben, soweit dem Anfechtungsantrag des Antragstellers stattgegeben wurde.