KG - Beschluss vom 11.01.2018
1 W 5/18
Normen:
BGB § 1828; BGB § 1829 Abs. 1 S. 2; FamFG § 40 Abs. 2; GBO § 19; GBO § 29 Abs. 1;

Anforderungen an die Bewilligung eines unter Betreuung stehenden Berechtigten gegenüber dem Grundbuchamt

KG, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen 1 W 5/18

DRsp Nr. 2018/1775

Anforderungen an die Bewilligung eines unter Betreuung stehenden Berechtigten gegenüber dem Grundbuchamt

Erfordert eine Grundbucheintragung (hier über eine Grundschuld) nur eine Bewilligung gemäß § 19 GBO, genügt es, wenn dem Grundbuchamt neben der Bewilligungserklärung des Betreuers der Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts und dessen Rechtskraft in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen wird.

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1828; BGB § 1829 Abs. 1 S. 2; FamFG § 40 Abs. 2; GBO § 19; GBO § 29 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Hindernis besteht nicht.

Für die Eintragung der Grundschuld liegt mit den Erklärungen in den notariellen Verhandlungen vom 12. September und 16. Oktober 2017 (UR-Nrn ### des Notars ###) eine hinreichende Bewilligung der Beteiligten zu 2) nach § 19 GBO vor. Durch die Vorlage des Beschlusses des Amtsgerichts ### vom 23. Oktober 2017 in Ausfertigung nebst Rechtskraftvermerk vom 21. November 2017 ist in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen, dass die entsprechende Erklärung der Betreuerin für und gegen die Beteiligte zu 2) wirkt, §§ 164 Abs. 1, 1902, 1908i Abs. 1 S. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1828, 1829 Abs. 1 S. 1 BGB.