KG - Beschluss vom 05.03.2019
18 UF 122/18
Normen:
EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 1; TSG § 1; TSG § 5;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 4124/17

Anforderungen an die Bezeichnung der Beteiligten in einem Scheidungsbeschluss nach Änderung der sexuellen Identität eines Beteiligten

KG, Beschluss vom 05.03.2019 - Aktenzeichen 18 UF 122/18

DRsp Nr. 2019/9055

Anforderungen an die Bezeichnung der Beteiligten in einem Scheidungsbeschluss nach Änderung der sexuellen Identität eines Beteiligten

1. Lassen Ehepartner sich scheiden, nachdem einer von ihnen seine sexuelle Identität nach dem TSG geändert hat, so ist dieser Ehegatte mit seinem geänderten Namen in das Rubrum aufzunehmen. Denn das geltende Recht sieht eine Perpetuatio des Namens und der sexuellen Identität eines Verfahrensbeteiligten nach dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht vor. 2. Eine Veränderung der sexuellen Orientierung im Laufe des Verfahrens darf wegen des Offenbarungsverbots (§ 5 Abs. 1 TSG) im Rubrum nicht mitgeteilt werden. 3. Eine Berichtigung eines anders lautenden Rubrums gem. § 319 Abs. 1 ZPO ist nicht zulässig, wenn das Gericht das Rubrum bewusst in dieser Weise gestaltet hat.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom ################ - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 10.938,00 Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

Normenkette:

EMRK Art. 8 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 1; TSG § 1; TSG § 5;

Gründe:

I.