BGH - Urteil vom 21.10.2008
XI ZR 466/07
Normen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 249
BKR 2009, 113
MDR 2009, 215
NJW 2009, 56
VersR 2010, 223
WM 2009, 420
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-17 U 74/06
LG Duisburg, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 164/05

Anforderungen an die Bezeichnung der geltend gemachten Forderung im Mahnbescheid bei Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen; Rechtsfolgen unterbliebener Aufschlüsselung der Einzelforderungen

BGH, Urteil vom 21.10.2008 - Aktenzeichen XI ZR 466/07

DRsp Nr. 2008/21119

Anforderungen an die Bezeichnung der geltend gemachten Forderung im Mahnbescheid bei Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen; Rechtsfolgen unterbliebener Aufschlüsselung der Einzelforderungen

»Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nachgeholt wird.«

Normenkette:

BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht im Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der S. AG zwei Konten zur Stamm-Nr. ..., die am 10. Dezember 1999 mit 1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll standen und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 gekündigt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2004 forderte die Klägerin, die ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Hauptforderung von 347.928,69 EUR nebst Verzugszinsen von 116.630,23 EUR und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 EUR auf. Die Klägerin behauptet, die S. AG habe ihr die Forderung am 29. März 2004 zur Einziehung abgetreten.