OLG Naumburg - Beschluss vom 24.06.2013
9 WF 19/13
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, vom 29.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 134/10

Anforderungen an die Bezeichnung der zu erzwingenden Handlung in einem Zwangsgeldbeschluss

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 9 WF 19/13

DRsp Nr. 2013/19268

Anforderungen an die Bezeichnung der zu erzwingenden Handlung in einem Zwangsgeldbeschluss

Ein Zwangsgeldbeschluss, der in der Urschrift die Handlung, zu deren Erzwingung das Zwangsgeld festgesetzt wird, nur mit der Wendung "einrücken wie Bl. 53 GÜ" bezeichnet, ist völlig unzureichend und zu unbestimmt und rechtfertigt gemäß § 572 Abs. 3 ZPO die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt - vom 29. Mai 2013, Az.: 16 F 134/10 S, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über das Gesuch der Antragstellerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes an das Amtsgericht Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt - zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1;

Gründe:

I.

Durch Teilbeschluss des Amtsgerichts Haldensleben - Zweigstelle Wolmirstedt - vom 07. September 2011 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 01. Dezember 2012 - ist der Antragsgegner im Rahmen der Folgesache Zugewinnausgleich verpflichtet worden, Auskunft über sein Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen zu erteilen.