BGH - Urteil vom 15.12.2010
XII ZR 18/09
Normen:
ZPO § 519 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2011, 113
FamRZ 2011, 281
MDR 2011, 181
NJ 2011, 519
NJW-RR 2011, 359
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 4372/04
KG Berlin, vom 12.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 118/08

Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners im Vergleich zur Bezeichnung des Rechtsmittelführers im Falle einer Streitgenossenschaft der in der Vorinstanz obsiegenden Gegner

BGH, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen XII ZR 18/09

DRsp Nr. 2011/756

Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners im Vergleich zur Bezeichnung des Rechtsmittelführers im Falle einer Streitgenossenschaft der in der Vorinstanz obsiegenden Gegner

An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers. Wenn der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Mai 2010 -VIII ZB 93/09 - MDR 2010, 828).

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Senats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 12. Januar 2009 aufgehoben, soweit seine gegen die Kläger zu 2 und 3 gerichtete Berufung als unzulässig verworfen wurde.

Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 2;

Tatbestand