I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. Mai 2005 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin Trennungsunterhalt zu zahlen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 31. Mai 2005 zugestellt worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005, eingegangen beim Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am selben Tag, gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Senat hat mit Schreiben der Vertreterin seines Vorsitzenden vom 3. August 2005 darauf hingewiesen, dass er die Verwerfung des Rechtsmittels beabsichtigt, weil es nicht fristgerecht begründet worden ist. Der Hinweis ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. August 2005 zugegangen.
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