OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.10.2005
2 UF 133/05
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 520 Abs. 1, 2 § 522 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 717
NJW 2006, 1360
NJW-RR 2006, 500
OLGReport-Zweibrücken 2006, 261
Vorinstanzen:
AGLudwigshafen - 5 d F 97/05 - 20.05.2005,

Anforderungen an die Büroorganisation bei Verwendung eines elektronischen Fristenkalenders

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 2 UF 133/05

DRsp Nr. 2006/30133

Anforderungen an die Büroorganisation bei Verwendung eines elektronischen Fristenkalenders

»Verwendet ein Rechtsanwalt einen elektronischen Fristenkalender, bei dem Eintragungen infolge eines Versehens des Kanzleipersonals gelöscht werden können, ohne dass dies erkennbar wird, so werden die im Hinblick auf die Fristwahrung an die Büroorganisation zu stellenden Anforderungen auch dann nicht gewahrt, wenn er behauptet, er habe sein Personal ausdrücklich angewiesen, Löschungen zu unterlassen und die Einhaltung dieser Weisung durch Stichproben überwacht.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 520 Abs. 1, 2 § 522 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20. Mai 2005 ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin Trennungsunterhalt zu zahlen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 31. Mai 2005 zugestellt worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2005, eingegangen beim Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken am selben Tag, gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Senat hat mit Schreiben der Vertreterin seines Vorsitzenden vom 3. August 2005 darauf hingewiesen, dass er die Verwerfung des Rechtsmittels beabsichtigt, weil es nicht fristgerecht begründet worden ist. Der Hinweis ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. August 2005 zugegangen.