BGH - Beschluß vom 06.02.2006
II ZB 1/05
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 357
BB 2006, 689
BGHReport 2006, 669
BRAK-Mitt 2006, 116
FamRZ 2006, 619
JZ 2006, 372
MDR 2006, 599
NJW 2006, 1520
VersR 2007, 1391
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 1092/04
LG Koblenz, vom 23.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 67/00

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei der Notierung von Fristen

BGH, Beschluß vom 06.02.2006 - Aktenzeichen II ZB 1/05

DRsp Nr. 2006/7400

Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei der Notierung von Fristen

»Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn nicht nur eine bestimmte qualifizierte Fachkraft der Anwaltskanzlei für die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung verantwortlich ist, sondern es vielmehr möglich ist, dass mehrere Büroangestellte hierfür zuständig sind. Dasselbe gilt, wenn Fristennotierung und -überwachung einer noch in der Ausbildung befindlichen Kraft übertragen werden.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Die Parteien betrieben vom 1. Juni 1985 bis 31. Dezember 1999 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Handwerksbetrieb. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Anteils in Höhe von 106.956,42 EUR am Gewinn der Gesellschaft in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage durch Schlussurteil vom 23. Juli 2004 abgewiesen. Gegen die ihm am 26. Juli 2004 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 27. August 2004 Berufung eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt. Mit seiner - vom Berufungsgericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde will der Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreichen.