BGH - Beschluß vom 20.02.2008
XII ZB 83/07
Normen:
ZPO § 117 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 868
FuR 2008, 409
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 24/07
AG Speyer, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 311/04

Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluß vom 20.02.2008 - Aktenzeichen XII ZB 83/07

DRsp Nr. 2008/6317

Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

Die Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit dürfen nicht überspannt werden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, deutlich verfehlt würde. Eine Partei kann grundsätzlich darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, auch wenn der Vortrag gem. § 117 ZPO einzelne Lücken unterhält, wenn anhand der beigefügten Unterlagen ohne Weitere etwaige Lücken geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können.

Normenkette:

ZPO § 117 ;

Gründe: