OLG Hamm - Urteil vom 28.07.2010
II-5 UF 6/10
Normen:
BGB § 1585a;
Vorinstanzen:
AG Lippstadt, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 177/09

Anforderungen an die Darlegung der Gefährdung der Unterhaltsleistung i.S. von § 1585a BGB

OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen II-5 UF 6/10

DRsp Nr. 2011/6861

Anforderungen an die Darlegung der Gefährdung der Unterhaltsleistung i.S. von § 1585a BGB

Im Rahmen des § 1585a BGB ist der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich für seine Vermögensverhältnisse darlegungs- und beweispflichtig. Für eine fehlende Gefährdung der Unterhaltsleistung genügt jedoch die Darlegung, dass der Unterhalt laufend und pünktlich gezahlt wird und auch für die Zukunft keine Gefährdung besteht.

Tenor

1.

Das am 25.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht –

Lippstadt wird wie folgt abgeändert:

Auf die Berufung des Klägers wird die Widerklage der Beklagten abgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird die Klage auf Unzulässiger-

klärung der Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag vom 04.05.

2000 vor dem Notar W in C (Urkundenrollen-Nr.: ###/2000)

sowie aus dem Urteil des Amtsgerichts Lippstadt vom 01.04.2008 (Az.:

13 F 621/06) abgewiesen.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf insgesamt 35.958,00 €

festgesetzt.

Der Streitwert für die erste Instanz wird ebenfalls auf insgesamt 35.958,00 €

festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1585a;

Gründe

(gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I.