OLG Celle - Beschluss vom 07.08.2003
10 UF 56/03
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2 § 1603 ;
Fundstellen:
FuR 2004, 313
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 614 F 2133/01

Anforderungen an die Darlegung der Leistungsunfähigkeit eines selbständigen Unterhaltsschuldners

OLG Celle, Beschluss vom 07.08.2003 - Aktenzeichen 10 UF 56/03

DRsp Nr. 2006/7589

Anforderungen an die Darlegung der Leistungsunfähigkeit eines selbständigen Unterhaltsschuldners

1. Beruft ein Unterhaltsschuldner, der einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, sich auf seine Leistungsunfähigkeit, so hat er darzulegen, welche Einkünfte er tatsächlich erzielt. 2. Hat er aus der selbständigen Tätigkeit über mehrere Jahre nur Verluste erzielt, so hat er im Rahmen der verschärften Leistungspflicht gegenüber minderjährigen Unterhaltsschuldnern diese Tätigkeit aufzugeben und eine nicht selbständige Tätigkeit oder Nebentätigkeit aufzunehmen.3. Steuerrechtliche Verluste einer GmbH sind nicht stets unterhaltsrechtlich relevant.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2 § 1603 ;

Gründe:

I. 1. Der Kläger ist das Kind des Beklagten und wird von seiner Mutter, Frau ####### #######, betreut. Aus der geschiednen Ehe der Eltern ist ein weiteres, im Mai 1999 volljährig gewordenes Kind, ####### #######, hervorgegangen. Der Beklagte ist kinderlos wiederverheiratet, lebt von seiner Ehefrau jedoch getrennt. Die Mutter des Klägers ist Lehrerin. Sie hat mit ihrem Lebensgefährten, mit dem sie zusammen lebt, zwei weitere kleine Kinder, die bei ihr wohnen.