OLG Saarbrücken - Beschluss vom 14.05.2009
9 WF 47/09
Normen:
BGB § 1600b Abs. 1 S. 1, S. 2; ZPO § 127 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2010, 32
NJW-RR 2010, 78
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 564/08

Anforderungen an die Darlegung der Möglichkeit der Abstammung eines Kindes von einem anderen Mann im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.05.2009 - Aktenzeichen 9 WF 47/09

DRsp Nr. 2009/23584

Anforderungen an die Darlegung der Möglichkeit der Abstammung eines Kindes von einem anderen Mann im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung

Sichere Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer Abstammung des Kindes von einem anderen Mann ergibt, ist erlangt, wenn der Mann erfährt, dass die Kindesmutter in der Empfängniszeit mit anderen Männern Verkehr hatte. Unerheblich ist, ob er aus diesen Umständen den Schluss auf eine mögliche Abstammung des Kindes von einem anderen Mann zieht.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 12. März 2009 - 21 F 564/08 KI - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1600b Abs. 1 S. 1, S. 2; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin ist aus einer nichtehelichen Verbindung des Antragstellers mit der zwischenzeitlich verstorbenen Mutter der Antragsgegnerin hervorgegangen. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte im Sommer 1991, von der Schwangerschaft erfuhr der Antragsteller nach der Trennung. Der Kläger erkannte die Vaterschaft an.