OLG Celle - Beschluss vom 24.03.2016
6 W 14/16
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BGB § 1960 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 2035
MDR 2016, 9
ZEV 2016, 288

Anforderungen an die Darlegung der Tätigkeit durch den Nachlasspfleger

OLG Celle, Beschluss vom 24.03.2016 - Aktenzeichen 6 W 14/16

DRsp Nr. 2016/8898

Anforderungen an die Darlegung der Tätigkeit durch den Nachlasspfleger

Die gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers, der sein Amt berufsmäßig ausübt, setzt die minutengenaue detaillierte Darstellung der für die unbekannten Erben entfalteten Tätigkeiten voraus. Die Schätzung der zu bewilligenden Vergütung ist ausgeschlossen.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die dem Beteiligten zu bewilligende Vergütung wird auf 513,56 € festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte trägt 78 % der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 2.336 €

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; BGB § 1960 Abs. 2;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

I. Der Beteiligte hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit als Pfleger des von dem Erblasser hinterlassenen Nachlasses in Höhe von 513,56 € (§ 1836 Abs. 1 Satz 2, § 1915 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, § 1960 Abs. 2 BGB). Dieser errechnet sich anhand der Auflistung der Tätigkeiten des Beteiligten in der Anlage zu dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung vom 16. April 2015 (Bl. 68 f. d. A.) wie folgt:

12 mal Kontrolle des Wohnhauses je eine Stde. 12,00 Stdn.
Notartermin zum Verkauf des Grundstücks 2,00 Stdn.
Übergabe des Grundstücks 1,33 Stdn.
Summe 15,33 Stdn. X 33,50 €