OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2018
13 UF 151/18
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 239 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1340
NJW 2019, 2039
Vorinstanzen:
AG Strausberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 190/16

Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 13 UF 151/18

DRsp Nr. 2019/5359

Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

1. Zur Zulässigkeit der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs sind alle für die Unterhaltsbemessung im Vergleich maßgeblich gewesenen Faktoren darzustellen (vgl. Keidel, FamFG, FamFG § 239 Rn. 19 m.w.N.). Hierzu gehören auch ein dem titulierten Unterhalt zugrunde liegender Rechenweg (vgl. Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 239 FamFG, Rn. 24c m.w.N.) und namentlich die für die Einkommensermittlung hierin einzustellenden maßgeblichen Tatsachen, insbesondere zum tatsächlichen wie zum fiktiven Einkommen. 2. Den Anforderungen an die Zulässigkeit eines Abänderungsantrags genügt der Antragsteller nicht, indem er darlegt, ihm verbleibe heute ein Betrag unterhalb des Selbstbehalts, schon weil damit mögliche - bei einer Vertragsanpassung nach § 313 BGB zu wahrende -Selbstbindungen des Antragstellers noch nicht beurteilbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 13 UF 258/13 -, juris Rn. 51 m.w.N.).

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 239 Abs. 1 S. 2;

Gründe: