OLG Hamm - Beschluss vom 16.06.2017
13 WF 126/17
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1610;
Fundstellen:
FuR 2018, 318
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 85/17

Anforderungen an die Darlegung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2017 - Aktenzeichen 13 WF 126/17

DRsp Nr. 2018/565

Anforderungen an die Darlegung des Unterhaltsanspruchs eines volljährigen Kindes

1. Macht das volljährige Kind gegenüber einem Elternteil Unterhaltsansprüche geltend, so hat es den Haftungsanteil des in Anspruch genommenen Elternteils darzulegen und ggfls. zu beweisen. Dazu gehört auch Vortrag über die Einkünfte beider Elternteile. 2. Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, muss er auch Angaben zum Einkommen des Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten machen. Eine Leistungsfähigkeit der Kindesmutter kann sich nämlich auch daraus ergeben, dass ihr Ehemann Familienunterhalt schuldet und hierdurch ihr eigener angemessener Selbstbehalt gedeckt ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheine vom 05.05.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603; BGB § 1610;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Unterhaltsverfahren nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 114 ZPO sind nicht erfüllt.

Das beabsichtigte Unterhaltsverfahren hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 114 ZPO.