Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheine vom 05.05.2017 wird zurückgewiesen.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Unterhaltsverfahren nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 114 ZPO sind nicht erfüllt.
Das beabsichtigte Unterhaltsverfahren hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 114 ZPO.
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