OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.11.2019
13 WF 216/19
Normen:
ZPO § 321a; ZPO § 233; ZPO § 572;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 529
Vorinstanzen:
AG Zehdenick, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 2/19

Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2019 - Aktenzeichen 13 WF 216/19

DRsp Nr. 2020/6520

Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge

1. Zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bedarf es einer Darlegung, in welcher Lage des Verfahrens es dem Rügeführer nicht möglich gewesen ist, sein Anliegen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht dem Gericht vorzutragen, oder welcher Teil seines Vortrags vom Gericht nicht beachtet worden ist und wie sich diese Verkürzung seines rechtlichen Gehörs auf die ergangene Entscheidung für ihn ungünstig ausgewirkt hat. 2. Lässt sich den Schilderungen nicht entnehmen, dass eine besondere Lage des Verfahrens und ein darauf nicht angepasstes Vorgehen eines der befassten Gerichte den Rügeführer gehindert hätten, eine Ergänzung seiner Ausführungen vorzutragen, wird er den Darlegungsanforderungen an eine Gehörsrüge nicht gerecht.3. Nach dem Nichtabhilfebeschluss muss der Beschwerdeführer eine von ihm gewünschte weitere Stellungnahme entweder sogleich abgeben oder wenigstens ankündigen. Ohne eine solche Ankündigung braucht das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung nicht abzuwarten.

I. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf eine Frist zur Begründung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 12. Juli 2019 wird verworfen.