BGH - Beschluss vom 17.11.2020
XI ZB 1/19
Normen:
ZPO § 606 Abs. 2. 1; ZPO § 607 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2021, 318
NJW 2021, 1018
WM 2021, 231
ZIP 2021, 1065
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 MK 2/18

Anforderungen an die die öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage

BGH, Beschluss vom 17.11.2020 - Aktenzeichen XI ZB 1/19

DRsp Nr. 2021/1929

Anforderungen an die die öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage

Zu den Anforderungen, die nach § 607 Abs. 2 i.V.m. § 606 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage erfüllt sein müssen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 2018 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Musterkläger auch die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt.

Der Gegenstandswert beträgt 12.500 €.

Normenkette:

ZPO § 606 Abs. 2. 1; ZPO § 607 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Musterkläger, ein seit dem Jahr 2004 als qualifizierte Einrichtung in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, begehrt die öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage im Klageregister mit dem Ziel, festzustellen, dass Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen, die die Musterbeklagte mit Verbrauchern zum Zweck der Finanzierung von Kraftfahrzeug-Kaufverträgen abgeschlossen hat, den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprächen, dass aus diesem Grund die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe und dass im Fall eines wirksamen Widerrufs bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages kein Ersatz für Wertverluste des Kraftfahrzeugs zu leisten sei. In der Satzung des Musterklägers heißt es u.a.: