BGH - Urteil vom 20.06.2005
II ZR 366/03
Normen:
BGB § 283 (a.F.) ; ZPO § 139 Abs. 4 § 259 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1818
BGHReport 2005, 1272
MDR 2005, 1364
NJW-RR 2005, 1518
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 16.10.2003
LG Karlsruhe,

Anforderungen an die Dokumentation eines richterlichen Hinweises; Zulässigkeit einer Schadensersatzklage wegen unterbliebener Herausgabe

BGH, Urteil vom 20.06.2005 - Aktenzeichen II ZR 366/03

DRsp Nr. 2005/10746

Anforderungen an die Dokumentation eines richterlichen Hinweises; Zulässigkeit einer Schadensersatzklage wegen unterbliebener Herausgabe

»a) Ein richterlicher Hinweis, der seinem fallbezogenen Inhalt nach weder dem in Bezug genommenen Protokoll noch dem Urteil zu entnehmen ist, gilt als nicht erteilt.b) Eine Klage gemäß § 283 BGB a.F. i.V.m. § 259 ZPO ist zulässig, wenn der Beklagte seine Pflicht zur Herausgabe ernsthaft bestreitet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, WM 1999, 610 ff.).«

Normenkette:

BGB § 283 (a.F.) ; ZPO § 139 Abs. 4 § 259 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben in den Vorinstanzen über die von der Klägerin begehrte Herausgabe eines LKW und damit in Zusammenhang stehende Ersatzansprüche gestritten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 46.016,27 EUR nebst Zinsen zu zahlen im Falle des fruchtlosen Ablaufs der der Beklagten - inzwischen rechtskräftig - gesetzten Frist zur Herausgabe des LKW (§ 283 BGB a.F.). Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und führt unter Teilaufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.