Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. November 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und das Teilversäumnisurteil vom 6. März 2017 aufrechterhalten.
Die Sache wird zur Entscheidung über die Anträge der Klägerin zu 2. und 3. an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
I.
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