OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.2019
24 U 21/18
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 452/16

Anforderungen an die Durchführung der internen Teilung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 24 U 21/18

DRsp Nr. 2019/6516

Anforderungen an die Durchführung der internen Teilung von Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung

Gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG können Anrechte eines Ausgleichspflichtigen an einen Ausgleichsberechtigten übertragen werden. Hat ein Versorgungsträger in seiner Teilungsordnung gem. § 10 Abs. 3 VersAusglG den Risikoschutz des Ausgleichsberechtigten in zulässiger Weise auf eine Altersversorgung ohne Todesfallleistungen beschränkt, so führt das Fehlen der Benennung der Teilungsordnung in der familiengerichtlichen Entscheidung als richterlichem Gestaltungsakt zur entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 VersAusglG, der eine Auffangregelung darstellt. Maßgebend ist dann der Versicherungsschutz des Ausgleichsverpflichteten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. November 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und das Teilversäumnisurteil vom 6. März 2017 aufrechterhalten.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Anträge der Klägerin zu 2. und 3. an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 10 Abs. 3;

Gründe

I.