Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.08.2022 für eine beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde wird zurückgewiesen
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 76 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Beschleunigungsbeschwerde betreffend den Antrag des Antragstellers vom 10.06.2022 auf Prüfung und Abänderung der per einstweiliger Anordnung gemäß § 1666 BGB getroffenen Umgangsregelung vom 26.04.2022 - hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde ist unbegründet, denn das Amtsgericht hat nicht gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG verstoßen.
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