OLG Köln - Beschluss vom 27.09.2022
25 UF166/22
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1666; FamFG § 155;
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 42/22

Anforderungen an die Einhaltung des Beschleunigungsgebots in Familiensachen

OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 25 UF166/22

DRsp Nr. 2022/15737

Anforderungen an die Einhaltung des Beschleunigungsgebots in Familiensachen

Das Familiengericht verletzt nicht das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG, wenn es den Antragsteller darauf hinweist, dass im laufenden Beschwerdeverfahren betreffend eine durch einstweilige Anordnung getroffene Umgangsregelung eine Abänderung durch das Ausgangsgericht gemäß § 54 Abs. 4 FamFG nicht zulässig ist.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 22.08.2022 für eine beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde wird zurückgewiesen

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1; BGB § 1666; FamFG § 155;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist gemäß § 76 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung - Beschleunigungsbeschwerde betreffend den Antrag des Antragstellers vom 10.06.2022 auf Prüfung und Abänderung der per einstweiliger Anordnung gemäß § 1666 BGB getroffenen Umgangsregelung vom 26.04.2022 - hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die beabsichtigte Beschleunigungsbeschwerde ist unbegründet, denn das Amtsgericht hat nicht gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG verstoßen.