BGH - Beschluss vom 01.07.2015
XII ZB 89/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 3;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 220
FamRZ 2015, 1484
FuR 2015, 601
MDR 2015, 894
MDR 2015, 8
NJW 2015, 2528
NVwZ 2015, 8
NZS 2015, 5
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 29/15
LG Stuttgart, vom 09.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 38/15

Anforderungen an die Einwilligung des Betreuers in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme

BGH, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen XII ZB 89/15

DRsp Nr. 2015/11977

Anforderungen an die Einwilligung des Betreuers in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit er für die Einwilligung des Betreuers in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme auch bei Betroffenen, die sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind, voraussetzt, dass die Behandlung im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB erfolgt.

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu folgender Frage eingeholt:

Ist § 1906 Abs. 3 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit er für die Einwilligung des Betreuers in eine stationär durchzuführende ärztliche Zwangsmaßnahme auch bei Betroffenen, die sich der Behandlung räumlich nicht entziehen wollen oder hierzu körperlich nicht in der Lage sind, voraussetzt, dass die Behandlung im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB erfolgt?