OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.01.2012
18 UF 257/11
Normen:
BGB § 1600 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 04.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 300/11

Anforderungen an die Einwilligung in die künstliche Befruchtung mit anonymen Drittsamen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 18 UF 257/11

DRsp Nr. 2013/1305

Anforderungen an die Einwilligung in die künstliche Befruchtung mit anonymen Drittsamen

Die Einwilligungserklärung nach § 1600 Abs. 5 BGB, als deren Folge eine Anfechtung der Vaterschaft aufgrund künstlicher Befruchtung mit Drittsamen ausgeschlossen ist, stellt eine Willenserklärung dar. Die Einwilligung des Mannes ist nur dann wirksam i.S. von § 1600 Abs. 5 BGB, wenn sie mit Rechtsbindungswillen abgegeben worden ist, d.h. wenn der Mann unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er der (rechtliche) Vater des Kindes sein will.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Freiburg vom 04.08.2011 (42 F 300/11) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 5;

Gründe:

I. Der Antragsgegner hat am 20.02.2009 mit Zustimmung der Antragstellerin die Vater für das am ...2009 geborene Kind Julie S., das im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugt wurde, anerkannt. Die Antragstellerin hat die Vaterschaft angefochten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Antragstellerin aufgrund wirksamer Einwilligungen gemäß § 1600 Abs. 5 BGB von der Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen ist.