1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Freiburg vom 04.08.2011 (42 F 300/11) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
I. Der Antragsgegner hat am 20.02.2009 mit Zustimmung der Antragstellerin die Vater für das am ...2009 geborene Kind Julie S., das im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugt wurde, anerkannt. Die Antragstellerin hat die Vaterschaft angefochten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Antragstellerin aufgrund wirksamer Einwilligungen gemäß § 1600 Abs. 5 BGB von der Anfechtung der Vaterschaft ausgeschlossen ist.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|