Die Parteien wohnen in der Einode R., die aus ca. zwölf Häusern und ca. 40 Einwohnern besteht. Zwei Anwesen davon werden landwirtschaftlich genutzt.
Am Nachmittag des 31. Mai 1991 gegen 15.30 Uhr begab sich der damals neun Jahre alte Beklagte zu 1, der eine Förderschule besuchte, auf das landwirtschaftliche Anwesen des Klägers. Nachdem er dort die Scheune durch das nicht verschlossene Tor betreten hatte, öffnete er einen Verschlag mit Küken und stieg mittels einer angelegten Leiter zum Heuboden. Er nahm ein mitgeführtes Feuerzeug, das er auf der Straße gefunden hatte, und entzündete von der Leiter dort gelagertes Stroh. Nach der Brandlegung rannte er aus der Scheune und fuhr mit seinem Fahrrad davon. Kindern, denen er unterwegs begegnete, rief er zu "ich bin es gewesen".
Die Scheune sowie ein daran angebauter Heuschuppen und eine weitere Scheune brannten vollständig ab. Das darin befindliche Inventar, bestehend aus Werkzeugen, Ernte- und Wirtschaftsgeräten wurde restlos zerstört.
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