BGH - Urteil vom 10.10.1995
VI ZR 219/94
Normen:
BGB § 832 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 832 Abs. 1 Satz 2 Kind 6
DAVorm 1996, 86
DRsp I(146)86b
EzFamR BGB § 832 Nr. 1
EzFamR aktuell 1996, 4
FamRZ 1996, 29
MDR 1996, 49
NJW 1995, 3385
VersR 1996, 65
ZfS 1996, 8
r+s 1996, 21
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Regensburg,

Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht bei einem schwer verhaltensgestörten Kind

BGH, Urteil vom 10.10.1995 - Aktenzeichen VI ZR 219/94

DRsp Nr. 1996/235

Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht bei einem schwer verhaltensgestörten Kind

»Zu den Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht bei einem geistig retardierten und schwer verhaltensgestörten Kind mit ausgeprägter Aggressionsbereitschaft.«

Normenkette:

BGB § 832 ;

Tatbestand:

Die Parteien wohnen in der Einode R., die aus ca. zwölf Häusern und ca. 40 Einwohnern besteht. Zwei Anwesen davon werden landwirtschaftlich genutzt.

Am Nachmittag des 31. Mai 1991 gegen 15.30 Uhr begab sich der damals neun Jahre alte Beklagte zu 1, der eine Förderschule besuchte, auf das landwirtschaftliche Anwesen des Klägers. Nachdem er dort die Scheune durch das nicht verschlossene Tor betreten hatte, öffnete er einen Verschlag mit Küken und stieg mittels einer angelegten Leiter zum Heuboden. Er nahm ein mitgeführtes Feuerzeug, das er auf der Straße gefunden hatte, und entzündete von der Leiter dort gelagertes Stroh. Nach der Brandlegung rannte er aus der Scheune und fuhr mit seinem Fahrrad davon. Kindern, denen er unterwegs begegnete, rief er zu "ich bin es gewesen".

Die Scheune sowie ein daran angebauter Heuschuppen und eine weitere Scheune brannten vollständig ab. Das darin befindliche Inventar, bestehend aus Werkzeugen, Ernte- und Wirtschaftsgeräten wurde restlos zerstört.