OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.07.2015
5 UF 135/15
Normen:
FamFG § 151 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 482
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 248 F 211/14

Anforderungen an die Entscheidung des Familiengerichts über einen Umgangsantrag

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 5 UF 135/15

DRsp Nr. 2016/7542

Anforderungen an die Entscheidung des Familiengerichts über einen Umgangsantrag

1. Das Familiengericht darf sich bei der Entscheidung über das elterliche Umgangsrecht nach § 1684 BGB nicht darauf beschränken, den Antrag eines Elternteils zurück zu weisen. Ein Absehen von einer familiengerichtlichen Regelung des Umgangs oder dessen Ausschluss kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Beteiligten einig sind über die tatsächliche Ausgestaltung des Umgangsrechts und auch das Kindeswohl einer anderweitige Entscheidung nicht gebietet. 2. Ein bloßes Absehen von einer Sachentscheidung kommt in der Wirkung einem Umgangsrechtsausschluss gleich. Die Entscheidung hat sich daher darüber zu verhalten, weshalb ein Ausschluss des Umgangsrechts gem. § 1684 Abs. 4 BGB zur Abwendung einer erheblichen Kindeswohlgefährdung erforderlich sein soll. 3. Ist das erstinstanzliche Verfahren nicht durch eine gesetzlich vorgesehene Umgangsentscheidung beendet worden, so hat sie keine abschließende, die Instanz beendende Wirkung mit der Folge, dass das Verfahren, ohne dass es eines Antrages der Beteiligten bedarf, an das Familiengericht zurück zu verweisen ist.

Tenor