BGH - Beschluss vom 06.09.2012
VII ZB 84/10
Normen:
ZPO § 850d Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2012, 372
MDR 2012, 1370
NJW 2013, 239
Vorinstanzen:
AG Solingen, vom 01.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 M 3877/10
LG Wuppertal, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 459/10

Anforderungen an die Erbringung eines Nachweises der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gem. § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO; Grundsätze zur Prüfung der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter durch das Vollstreckungsorgan

BGH, Beschluss vom 06.09.2012 - Aktenzeichen VII ZB 84/10

DRsp Nr. 2012/19536

Anforderungen an die Erbringung eines Nachweises der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gem. § 850d Abs. 1 S. 1 ZPO; Grundsätze zur Prüfung der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter durch das Vollstreckungsorgan

a) Um den Nachweis der Vollstreckungsprivilegierung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erbringen, muss der Gläubiger einen Titel vorlegen, aus dem sich - gegebenenfalls im Wege der Auslegung - ergibt, dass der Vollstreckung ein Unterhaltsanspruch der in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Art zugrunde liegt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663; BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 169 f.).b) Die Bevorrechtigung des Gläubigers gemäß § 850d Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1609 BGB gegenüber anderen Unterhaltsberechtigten muss sich hingegen nicht aus dem Titel ergeben. Die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter hat das Vollstreckungsorgan bei der Bemessung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Einkommensanteils nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO selbständig zu prüfen und festzulegen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 2010 aufgehoben.