OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.07.2020
20 WF 44/20
Normen:
FamFG § 76; FamFG § 26; BGB § 1696 Abs. 1; FamFG § 166;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 206
FuR 2020, 712
MDR 2020, 1277
Vorinstanzen:
AG Ettlingen, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 102/20

Anforderungen an die Erfolgsaussicht eines Umgangsverfahrens als Voraussetzung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2020 - Aktenzeichen 20 WF 44/20

DRsp Nr. 2020/12713

Anforderungen an die Erfolgsaussicht eines Umgangsverfahrens als Voraussetzung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

1. Für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 FamFG für ein Amtsverfahren (hier: Umgangsverfahren) ist der Maßstab für die hinreichende Erfolgsaussicht großzügiger als im Zivilprozess.2. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht in diesen Verfahren regelmäßig bereits dann, wenn das Familiengericht den Sachverhalt weiter aufzuklären hat und sich nicht allein darauf beschränken kann, den Antrag ohne jede Ermittlung oder jede Anhörung der Beteiligten zurückzuweisen.3. In Verfahren, die darauf abzielen, eine bestehende Umgangsregelung nach § 166 FamFG i.V.m. § 1696 BGB abzuändern, hat die Erfolgsprüfung auch das Vorliegen triftiger Gründe für eine Abänderung zu umfassen (im konkreten Fall bejaht).

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ettlingen vom 29.04.2020, Az. 2 F 102/20, aufgehoben.

Das Verfahren wird zur weiteren Prüfung und Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Ettlingen zurückverwiesen.

2.

Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 76; FamFG § 26; BGB § 1696 Abs. 1; FamFG § 166;

Gründe

I.