Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 25. November 2010 - Az. 51 F 350/10 - aufgehoben.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf 26.000 EUR festgesetzt.
I. Die Parteien streiten im Zuge eines Scheidungsverbundverfahrens unter anderem über die mit Schriftsatz vom 24. September 2007 (Bl. 1 ff. Sonderband ZA) im Wege des Stufenverfahrens anhängig gemachte Folgesache Zugewinnausgleich. Der Scheidungsantrag der Gläubigerin ist dem Schuldner am 10. Juli 2007 zugestellt worden (Bl. 26 GA).
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