OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2010
9 WF 350/10
Normen:
BGB § 1379;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 194/07

Anforderungen an die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2010 - Aktenzeichen 9 WF 350/10

DRsp Nr. 2011/356

Anforderungen an die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses

Auskunft i.S. von § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB wird durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses gem. § 260 Abs. 1 BGB erteilt, in welchem die am maßgeblichen Stichtag vorhandenen Aktiva und Passiva des Endvermögens geordnet und übersichtlich zusammengestellt sind, so dass der auskunftsberechtigte Ehegatte das Endvermögen des anderen Ehegatten ungefähr selbst berechnen und so den Zugewinn ermitteln kann. Allerdings ist der Schuldner nicht verpflichtet, neben der Aufnahme eines notariellen Vermögensverzeichnisses auch ein eigenhändiges Verzeichnis über sein Endvermögen zum Stichtag vorzulegen.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 25. November 2010 - Az. 51 F 350/10 - aufgehoben.

Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 26.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1379;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Zuge eines Scheidungsverbundverfahrens unter anderem über die mit Schriftsatz vom 24. September 2007 (Bl. 1 ff. Sonderband ZA) im Wege des Stufenverfahrens anhängig gemachte Folgesache Zugewinnausgleich. Der Scheidungsantrag der Gläubigerin ist dem Schuldner am 10. Juli 2007 zugestellt worden (Bl. 26 GA).