OLG Thüringen - Beschluss vom 03.07.2012
1 WF 306/12
Normen:
FamFG § 120 Abs. 1; ZPO § 793; ZPO § 567; BGB § 260; BGB § 261; BGB § 1361 Abs. 4 S. 4; BGB § 1580 S. 2; BGB § 1605 Abs. 1 S. 2; ZPO § 888 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 20.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 543/11

Anforderungen an die Erteilung der Auskunft des Unterhaltsverpflichteten; Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunfterteilung

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.07.2012 - Aktenzeichen 1 WF 306/12

DRsp Nr. 2012/16994

Anforderungen an die Erteilung der Auskunft des Unterhaltsverpflichteten; Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunfterteilung

Auskunft ist nach §§ 260, 261 BGB durch Vorlage einer systematischen Aufstellung aller Angaben zu erteilen, die vom Schuldner zu erteilen ist. Der Auskunftspflichtige muss auf Verlangen im Rahmen seiner Auskunftspflicht auch Belege über die Höhe seines Einkommens vorlegen. Auskunft und Belege sind getrennte Ansprüche, die auch einzeln geltend gemacht werden können; der Anspruch auf Vorlage von Belegen darf nicht über den Auskunftsanspruch hinausgehen. Die Verurteilung zur Auskunft wird gemäß § 120 Abs. 1 FamFG, § 888 Abs. 1 ZPO vollstreckt. Dies gilt ebenso für eine Verurteilung zur Vorlage von Belegen, da die Belegpflicht vollstreckungsrechtlich als ergänzende und von der Vollstreckung nach § 888 ZPO mit abgedeckte Nebenpflicht eingestuft.

I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Erfurt vom 20.04.2012, Az. 34 F 543/11 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen den Schuldner wird wegen Nichtvornahme der Auskunftserteilung über sein Einkommen aus

- nicht selbständiger Tätigkeit im Zeitraum 01.10.2009 bis 30.09.2010;