BGH - Beschluß vom 28.11.2007
XII ZB 225/05
Normen:
BGB § 260 Abs. 1 § 126 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 448
FamRB 2008, 97
FamRZ 2008, 600
FuR 2008, 410
MDR 2008, 391
NJW 2008, 917
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 09.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 WF 175/05
AG Darmstadt, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 916/05

Anforderungen an die Erteilung einer Auskunft

BGH, Beschluß vom 28.11.2007 - Aktenzeichen XII ZB 225/05

DRsp Nr. 2008/3458

Anforderungen an die Erteilung einer Auskunft

»Eine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S. des § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf.«

Normenkette:

BGB § 260 Abs. 1 § 126 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Schuldnerin die sie aus einem gerichtlichen Zwischenvergleich vom 18. Januar 2005 treffende Verpflichtung, "Auskunft zu erteilen über den Stand ihres Endvermögens per 13.01.2004 durch Vorlage einer geordneten stichtagsbezogenen Zusammenstellung aller Aktiva und Passiva", erfüllt hat.

Mit von ihm unterzeichneten außergerichtlichen Schreiben vom 17. März 2005 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin dem Gläubiger eine Aufstellung über Aktiva und Passiva mit folgender Einleitung:

"... meine Partei erteilt Endvermögensauskunft wie folgt: ..."