Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 30. November 2011 - 159 F 10076/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 30. November 2011, mit dem sein Antrag, gegen die Beklagte zur Vollstreckung der Auskunfts- und Belegpflicht aus dem Teilurteil vom 15. April 2010 ein Zwangsgeld festzusetzen, zurückgewiesen wurde, ist zulässig; auf das Rechtsmittel findet, nachdem das Verfahren bereits am 5. August 2009 eingeleitet wurde, noch das bisherige Verfahrensrecht Anwendung (Art.
2. Das Rechtsmittel ist indessen nicht begründet; das Familiengericht hat vielmehr den Antrag des Klägers mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen:
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