KG - Beschluss vom 09.02.2012
17 WF 18/12
Normen:
BGB § 1605 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 159 F 10076/09

Anforderungen an die Erteilung von Auskünften über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

KG, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 17 WF 18/12

DRsp Nr. 2012/6429

Anforderungen an die Erteilung von Auskünften über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 30. November 2011 - 159 F 10076/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 30. November 2011, mit dem sein Antrag, gegen die Beklagte zur Vollstreckung der Auskunfts- und Belegpflicht aus dem Teilurteil vom 15. April 2010 ein Zwangsgeld festzusetzen, zurückgewiesen wurde, ist zulässig; auf das Rechtsmittel findet, nachdem das Verfahren bereits am 5. August 2009 eingeleitet wurde, noch das bisherige Verfahrensrecht Anwendung (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG -RG, §§ 888 Abs. 1, 793, 567ff. ZPO). Die danach statthafte sofortige Beschwerde (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO) ist form- und fristgerecht angebracht worden (§ 569 Abs. 1 ZPO).

2. Das Rechtsmittel ist indessen nicht begründet; das Familiengericht hat vielmehr den Antrag des Klägers mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen: