BGH - Urteil vom 06.10.2004
XII ZR 318/01
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, 2 § 1574 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 25
FuR 2004, 554
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 06.12.2001

Anforderungen an die Erwerbsbemühungen des getrennt lebenden Ehegatten

BGH, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen XII ZR 318/01

DRsp Nr. 2004/18016

Anforderungen an die Erwerbsbemühungen des getrennt lebenden Ehegatten

Zur Obliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1, 2 § 1574 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen des Scheidungsverbunds um nachehelichen Unterhalt.

Die Antragstellerin hat die deutsche, der Antragsgegner die iranische Staatsangehörigkeit. Die 1988 in Deutschland geschlossene Ehe der Parteien blieb kinderlos. Der Antragsgegner absolvierte nach der Eheschließung eine Ausbildung zum Umwelttechniker, die 1994 beendet war. 1996 schloß er eine Fortbildung zum Umweltbeauftragten ab. Die Ausbildung umfaßte auch verschiedene Praktika. 1997 eröffnete er ein Einzelhandelsgeschäft, in dem er Lebensmittel veräußerte. Die Parteien trennten sich im Mai 1999. Im Mai 2000 gab der Antragsgegner den Geschäftsbetrieb auf, nachdem er während des gesamten Zeitraums seiner selbständigen Tätigkeit keinen Gewinn erwirtschaftet hatte. In der Folgezeit war er arbeitslos. Er bewarb sich auf eine Vielzahl von Arbeitsstellen, was bis einschließlich Juni 2001 ohne Erfolg blieb. Im Juli 2001 war der Antragsgegner aushilfsweise tätig, ab Juli 2001 war er bei der D. eG beschäftigt. Die Antragstellerin war in den letzten Jahren vor der Trennung durchgehend erwerbstätig.