BGH - Urteil vom 06.10.2004
XII ZR 319/01
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, 2 § 1574 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 165
FamRZ 2005, 23
FuR 2004, 543
MDR 2005, 275
NJW 2005, 61
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 06.12.2001
AG Wiesbaden,

Anforderungen an die Erwerbsbemühungen eines getrennt lebenden Ehegatten

BGH, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen XII ZR 319/01

DRsp Nr. 2004/18017

Anforderungen an die Erwerbsbemühungen eines getrennt lebenden Ehegatten

»Zur Obliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen.«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1, 2 § 1574 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt.

Der Kläger hat die iranische, die Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihre 1988 in Deutschland geschlossene Ehe blieb kinderlos. Der Kläger absolvierte nach der Eheschließung eine Ausbildung zum Umwelttechniker, die 1994 beendet war. 1996 schloß er eine Fortbildung zum Umweltbeauftragten ab. Die Ausbildung umfaßte auch verschiedene Praktika. 1997 eröffnete er ein Einzelhandelsgeschäft, in dem er Lebensmittel veräußerte. Die Parteien trennten sich im Mai 1999. Im Mai 2000 gab der Kläger den Geschäftsbetrieb auf, nachdem er während des gesamten Zeitraums seiner selbständigen Tätigkeit keinen Gewinn erwirtschaftet hatte. In der Folgezeit war er arbeitslos. Er bewarb sich auf eine Vielzahl von Arbeitsstellen, was bis einschließlich Juni 2001 ohne Erfolg blieb. Im Juli 2001 war der Kläger aushilfsweise tätig, ab Juli 2001 war er bei der D. G. eG beschäftigt.

Die Beklagte war in den letzten Jahren vor der Trennung durchgehend erwerbstätig. Seit dem 15. März 2001 ist die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden.