OLG Bremen - Beschluss vom 05.08.2016
4 UF 49/16
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 4; FamFG § 69 Abs. 1 S. 3; GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2017, 215
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 152 F 73/13

Anforderungen an die familiengerichtliche Sachaufklärung im Umgangsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 05.08.2016 - Aktenzeichen 4 UF 49/16

DRsp Nr. 2016/14962

Anforderungen an die familiengerichtliche Sachaufklärung im Umgangsverfahren

1. Eine Einschränkung des Umgangsrechts gemäß § 1684 Abs. 3 und 4 BGB ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. 2. Werden die Umstände des Einzelfalles vom erstinstanzlichen Gericht nur unzureichend aufgeklärt, liegt ein Verfahrensmangel i.S.d. § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG vor, der zu einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führen kann. 3. Angesichts der in Verfahren nach § 1684 Abs. 4 BGB strengen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäbe hätte das Amtsgericht hier erneut ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einholen müssen, bevor es einen Umgangsausschluss anordnet.

1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 18.12.2015 sowie das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.