Der Kindesmutter wird die für das Beschwerdeverfahren - erneut - nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.
2.Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 19. April 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der amtsgerichtlich angeordnete Ausschluß der Umgangskontakte zwischen der Kindesmutter und dem betroffenen M. (Absatz 1 des Beschlußtenors) sowie das Näherungsverbot (Abs. 2 des Beschlußtenors) auf die Zeit bis zum 31. März 2012 befristet werden und Absatz 3 des Beschlußtenors wie folgt gefaßt wird:
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