OLG Celle - Beschluss vom 17.06.2011
10 UF 125/11
Normen:
890 ZPO; BGB § 1684 Abs. 4; FamFG § 89; FamFG § 95; ZPO § 890; §§ 89 Abs. 1 und 2, 95 FamFG,;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 1416/10

Anforderungen an die Fassung des Umgangsausschlusses mit einem minderjährigen Kind

OLG Celle, Beschluss vom 17.06.2011 - Aktenzeichen 10 UF 125/11

DRsp Nr. 2011/21901

Anforderungen an die Fassung des Umgangsausschlusses mit einem minderjährigen Kind

Ein Beschluß, der einen Umgangsausschluß und ein damit verbundenes ausdrückliches Näherungsverbot ausspricht, ist mit dem Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung zu verbinden; diese ergeben sich aus § 89 FamFG, der als "abweichende Bestimmung" die Anwendbarkeit von §§ 95 FamFG, 890 ZPO ausschließt.

Tenor

1.

Der Kindesmutter wird die für das Beschwerdeverfahren - erneut - nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe (VKH) versagt.

2.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 19. April 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der amtsgerichtlich angeordnete Ausschluß der Umgangskontakte zwischen der Kindesmutter und dem betroffenen M. (Absatz 1 des Beschlußtenors) sowie das Näherungsverbot (Abs. 2 des Beschlußtenors) auf die Zeit bis zum 31. März 2012 befristet werden und Absatz 3 des Beschlußtenors wie folgt gefaßt wird: