OLG Naumburg - Beschluss vom 11.11.2009
4 WF 52/09
Normen:
FGG § 67a a.F.;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 836
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg - 4 F 288/07 - 12.12.2007,

Anforderungen an die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung einer Pflegschaft; Feststellung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 4 WF 52/09 - Aktenzeichen 4 WF 53/09

DRsp Nr. 2010/1129

Anforderungen an die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung einer Pflegschaft; Feststellung im Vergütungsfestsetzungsverfahren

1. Das Gericht hat festzustellen, ob die Pflegschaft berufsmäßig erfolgt oder nicht. Diese Feststellung soll bei der Bestellung erfolgen, kann aber auch später noch vom Beschwerdegericht oder auch noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren und zudem auch für die Vergangenheit erfolgen. 2. Es bedarf auch keiner förmlichen Feststellung. Es reicht, wenn das Gericht den Pfleger als Berufspfleger angesehen hat, wobei es auch genügt, wenn dies aus der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung hervorgeht (BGH FamRZ 2000, 1569, 1571).

1. Die sofortigen Beschwerden der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Magdeburg gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts

- Familiengerichts - Quedlinburg vom 12. Dezember 2007, Az.: 4 F 288/07, werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem Verfahren 4 WF 52/09 beträgt 170,-- €.

4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem Verfahren 4 WF 53/09 beträgt 262,80 €.

Normenkette:

FGG § 67a a.F.;

Gründe:

I.