OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.03.2017
10 UF 54/15
Normen:
BGB § 104;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1747
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 538/12

Anforderungen an die Feststellung der Ehegeschäftsfähigkeit und der Geschäftsfähigkeit der Ehegatten beim Abschluss eines Ehevertrages

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2017 - Aktenzeichen 10 UF 54/15

DRsp Nr. 2017/10209

Anforderungen an die Feststellung der Ehegeschäftsfähigkeit und der Geschäftsfähigkeit der Ehegatten beim Abschluss eines Ehevertrages

Zur Ehegeschäftsfähigkeit und zur Geschäftsfähigkeit im Hinblick auf den Abschluss eines Ehevertrages.

Von Ehegeschäftsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit der Ehegatten beim Abschluss eines Ehevertrages ist auch bei leichter Intelligenzminderung auszugehen, wenn diese nach Überzeugung des Gerichts die Bedeutung der Ehe und der getroffenen Vereinbarungen erfasst haben (hier: bejaht).

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 19. März 2015 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 19. März 2015 und für die zweite Instanz auf 10.128,30 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 104;

Gründe:

I.

Die Beteiligten, 1961 und 1960 geboren, heirateten am 26.5.2006. Beide waren bei Eheschließung nicht mehr berufstätig und bezogen Erwerbsminderungsrenten. Am 6.7.2010 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, mit dem sie für den Fall der Scheidung den Versorgungsausgleich ausschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Seit Juni 2011 leben sie getrennt.