OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.05.2009
5 UF 224/08
Normen:
BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1599
NJW 2009, 3521
OLGReport-Karlsruhe 2009, 575
Vorinstanzen:
AG Bad Säckingen, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 202/08

Anforderungen an die Feststellung der Gefährdung des Kindeswohls bei Einschränkungen der elterlichen Sorge; Zulässigkeit von Anordnungen wegen der Gefahr der Genitalverstümmelung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 5 UF 224/08

DRsp Nr. 2009/22254

Anforderungen an die Feststellung der Gefährdung des Kindeswohls bei Einschränkungen der elterlichen Sorge; Zulässigkeit von Anordnungen wegen der Gefahr der Genitalverstümmelung

1. Ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern setzt eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Kindeswohles voraus. An den Grad der Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Kindeswohls sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und gewichtiger der drohende Schaden ist. 2. Besteht dieser Schaden in einer Beschneidung bzw. genitalen Verstümmelung, bedarf es deshalb nur geringer Anzeichen für eine entsprechende Gefahr, um einen Eingriff nach § 1666 BGB zu rechtfertigen. 3. Das bedeutet jedoch nicht, dass auf das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente gänzlich verzichtet werden kann und bereits eine abstrakte Gefährdung ausreicht, um ein Eingreifen zu rechtfertigen.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 20.11.2008 (6 F 202/08) aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe:

I.