1. Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Säckingen vom 20.11.2008 (6 F 202/08) aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
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