OLG München - Beschluss vom 04.11.2009
33 Wx 285/09
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 29
FamRZ 2010, 756
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 4259/09
AG Nürnberg, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 2833/08

Anforderungen an die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht

OLG München, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 33 Wx 285/09

DRsp Nr. 2010/7039

Anforderungen an die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht

1. Sind zum Zeitpunkt der Erteilung einer Vorsorgevollmacht für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich seiner Hausärztin keine geistigen Beeinträchtigungen bei ihm erkennbar, unterliegt die rückschauende Diagnose der Voraussetzungen einer Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen, der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachtserteilung untersucht, strengen Anforderungen (vgl. auch Senatsentscheidung vom 5.6.2009 - 33 Wx 278/09 u.a. = BtPrax 2009, 240). Eine "graduell fortschreitende demenzielle Erkrankung" zu diesem Zeitpunkt - nach Einlieferung in eine psychiatrische Klinik wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen - lässt für sich genommen keinen hinreichenden Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung zu. 2. Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung beeinträchtigen die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten lassen (Bestätigung der Senatsentscheidung vom 5.6.2009 aaO. in Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1994, 720).