OLG Köln - Beschluss vom 05.08.2009
16 Wx 84/09
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2116
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 231/09

Anforderungen an die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen der Betreuung

OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 16 Wx 84/09

DRsp Nr. 2009/24634

Anforderungen an die Feststellung der medizinischen Voraussetzungen der Betreuung

Für die Erfüllung des medizinischen Tatbestandes des § 1896 Abs. 1 BGB genügt ein Verdacht allein nicht (OLG Köln - 16 Wx 70/05 - 22.06.2005).

Tenor:

1. Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.

2. Auf die weitere und sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 03.06.2009 - 4 T 231/09 -aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1;

Gründe:

Die Rechtsmittel, die sich allein gegen den Beschluss des Landgerichts vom 03.06.2009 - 4 T 231/09 - (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.07.2006) richten, sind zulässig. In der Sache führen sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§§ 27 FGG , 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.

Die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen vermögen die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen nicht zu rechtfertigen. Es bedarf weiterer gerichtlicher Ermittlungen nach § 12 FGG.