1. Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
2. Auf die weitere und sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 03.06.2009 - 4 T 231/09 -aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Rechtsmittel, die sich allein gegen den Beschluss des Landgerichts vom 03.06.2009 - 4 T 231/09 - (Zurückweisung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.07.2006) richten, sind zulässig. In der Sache führen sie zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das Landgericht, dessen Entscheidung aus Rechtsgründen (§§ 27 FGG , 546 ZPO) nicht bestehen bleiben kann.
Die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen vermögen die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen nicht zu rechtfertigen. Es bedarf weiterer gerichtlicher Ermittlungen nach § 12 FGG.
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