OLG Hamm - Beschluss vom 29.05.2008
4 Ss 205/08
Normen:
StGB § 20;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 247
Vorinstanzen:

Anforderungen an die Feststellung der Schuldunfähigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 4 Ss 205/08

DRsp Nr. 2009/24783

Anforderungen an die Feststellung der Schuldunfähigkeit

Grundsätzlich sind allein aufgrund der Tatsache, dass eine Betreuung eingerichtet wurde, sowie aus dem Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers keine Rückschlüsse auf die Schuldfähigkeit möglich sind. Wesentlich ist vielmehr die Frage, aufgrund welcher Erkrankung eine solche Betreuung eingerichtet wurde und ob diese unter eines der vier Eingangskriterien des § 20 StGB zu fassen ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen, welche auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.

Normenkette:

StGB § 20;

Gründe

Der Angeklagte ist durch die angefochtene Entscheidung wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Revision, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Revision hat - zumindest vorläufigen - Erfolg.