Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen, welche auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Der Angeklagte ist durch die angefochtene Entscheidung wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,- DM verurteilt worden. Hiergegen wendet er sich mit seiner rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Revision, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Revision hat - zumindest vorläufigen - Erfolg.
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