BayObLG - Beschluß vom 19.11.1998
1Z BR 93/98
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4, § 2358 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 819
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 996/96
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 4437/94

Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers

BayObLG, Beschluß vom 19.11.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 93/98

DRsp Nr. 1999/2243

Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers

»1. Zu den Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers, wenn eine genaue Ermittlung des Krankheitsbildes (hier: Demenz) nicht möglich ist, aber mangelnde Orientiertheit des Erblassers für den auf die Testamentserrichtung folgenden Tag festgestellt ist.2. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts in der Rechtsbeschwerdeinstanz.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4, § 2358 ; FGG § 12 ;

Gründe:

Die Erblasserin ist 1994 im Alter von 91 Jahren verstorben. Aus der Ehe mit ihrem 1977 vorverstorbenen Ehemann stammen zwei Kinder, der Beteiligte zu 1 sowie ein weiterer vor der Erblasserin verstorbener Sohn, dessen einziges Kind der Beteiligte zu 2 ist. Die Erblasserin lebte seit 1988 in einem Wohnstift und wurde dort vom Vater des Beteiligten zu 2 betreut. Nachdem dieser am 24.11.1990 verstorben war, errichtete sie am 8.12.1990 in Gegenwart ihres anderen Sohnes, des Beteiligten zu 1, eigenhändig ein datiertes und unterschriebenes Schriftstück, das in schwer lesbarer, auf dem Blatt schräg nach oben verlaufender Schrift folgenden Text aufweist:

"Ich/ich setze zu meinem Erben meinen Sohn (Beteiligter zu 1) ein."