OLG Brandenburg - Urteil vom 18.11.2009
3 U 184/08
Normen:
BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 683 S. 1; BGB § 677; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 65/08

Anforderungen an die Feststellung der Vereinbarung eines Darlehens unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 3 U 184/08

DRsp Nr. 2009/27054

Anforderungen an die Feststellung der Vereinbarung eines Darlehens unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

1. Hat ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverbindlichkeiten des anderen Partners bei einer Bank abgelöst, so steht ihm ein Erstattungsanspruch nur dann zu, wenn er die rechtsgeschäftliche Vereinbarung eines Rückzahlungsversprechens beweisen kann. 2. Kann aufgrund der Beweisaufnahme nicht von einer Schenkung ausgegangen werden, so hilft ihm dies nicht weiter, weil Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB nicht in Betracht kommen, wenn die klagende Partei selbst vorträgt, es bestünden rechtsgeschäftliche Vereinbarungen.

Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 17 O 65/08 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.